Einige Motorrad- und PKW-Hersteller
schreiben im Typenschein (oder Einzelgenehmigungs- bescheid) eine spezielle Reifenfabrikatsbindung vor, wobei nicht nur bestimmte Reifengrößen, sondern auch nur bestimmte Reifenfabrikate und Ausführungen eingetragen und somit zugelassen wurden. Meistens handelte es sich um Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 230 km/h.
Begründet wurde diese Maßnahme immer mit dem Argument der Sicherheit aufgrund von umfangreichen und vergleichenden Reifentests mit dem betroffenen Auto. Diese Einschränkungen haben nur für Normalreifen (Sommerreifen) gegolten. Es durften größengleiche Winterreifen (M+S) anderen Reifenherstellern auf von Fabrikatsbindung betroffenen Fahrzeugen montiert werden.
Mit Schreiben vom 4.Februar 2000 hat die Europäische bestehende Kommission die Reifenfabrikatsbindung für nicht zulässig erklärt. Die Bestimmungen der seit August 1997 in nationales Recht umgesetzten EG-Richtlinie 92/23, lassen keine Möglichkeiten für eine derartige Einschränkung zu. Eine Fabrikationsbindung wäre demnach unzulässig und es kommen auch keinerlei Übergangsfristen zum Tragen.
Das bedeutet, daß in den Fahrzeugpapieren von neuen Fahrzeugen ab sofort keine Reifenfabrikatsbindungen mehr eingetragen werden dürfen. Die derzeit noch vorhandenen Eintragungen haben keine direkte Rechtswirksamkeit mehr und sind als Empfehlung zu betrachten. Diese Aufhebung der Reifenfabrikatsbindung bedeutet gleichzeitig auch, dass nun der Auto Halter grundsätzlich für den verkehrs- und betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges zu sorgen hat, auch dafür verantwortlich ist, das bei der Verwendung von Reifen, die nicht der eingetragenen Ausführung entsprechen, keine Sicherheitsprobleme entstehen.
Es ist nicht verboten, sich im Zweifelsfalle, oder bei den sogenannten Sportfahrzeugen wie Porsche, Ferrari, Corvette, BMW M, Mercedes AMG u.s.w., nach wie vor an die Empfehlungen oder den in den Fahrzeugpapieren noch eingetragenen Fabrikationsbindungen der Automobilhersteller zu halten. Auch wenn es sich nur noch um Empfehlungen handelt.
Ausnahme bei Motorrädern! Es muss bei jeder Abweichung von vorhandenen Fabrikationsbindungen dem Fahrzeughalter eine Hersteller-, Unbedenklichkeits- und Umrüstbescheinigung des Fahrzeug oder Reifenherstellers ausgehändigt werden, die dieser mit sich führen muss!!!
Eine Änderungsabnahme durch eine Prüfinstanz ist dann nicht mehr erforderlich.
- Änderungen vorbehalten -
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